EUKOBA e.V.

Vereinssatzung

Präambel

(1) Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. sieht seine vorrangige Aufgabe in der Gestaltung und Sicherung einer barrierefreien und inklusiven Umwelt. Der Verein bietet Dienstleistungen für Menschen mit und ohne Beeinträchtigung in den Bereichen Güteprüfung, Beratung, Betreuung, Schulung und Information an. Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. hat das Ziel, Menschen mit Beeinträchtigung, Senioren*Innen und / oder deren Angehörige sowie Hilfeleistende zu unterstützen, zu schulen und zu begleiten. Die Verantwortung und die Maßstäbe für das fachliche und politische Handeln ergeben sich aus dem Leitbild des Vereins.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung führt der Verein mit Inkrafttreten dieser Satzung den Namen Europäisches Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. oder EUKOBA e.V. in gekürzter Form.

(2) Der EUKOBA e.V. hat seinen Sitz in Linnich und ist überregional tätig. Der EUKOBA e.V. wurde am 24.03.2011 beim Amtsgericht Düren auf dem Registerblatt 2286 ins Vereinsregister angemeldet und führt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein)

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung wurde in dieser Fassung von der Mitglieder-versammlung genehmigt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der EUKOBA e.V. hat das Ziel, Menschen mit Beeinträchtigung zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten, damit diese Personengruppen in ihrer Lebensgestaltung selbstbestimmt gestalterisch tätig sein können, Projekte angeregt und weiterentwickelt werden.

(2) Ziel und Aufgabe des EUKOBA e.V. ist es, die Güte von Objekten, Produkten, Personen und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit oder Qualifikation prüfen zu lassen und solche Objekte, Produkte, Personen und Dienstleistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem europäischen EURECERT Gütesiegel für Barrierefreiheit (EU-GS 904) zu kennzeichnen.

(3) Dieses Ziel soll erreicht werden durch

a) die fachliche Beratung und Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigung
b) Lobbyarbeit in politischen nationalen und europäischen Gremien
c) Beteiligung an sozial politischen Diskussionen
d) Beratung und Begleitung von Projekten für Menschen mit Beeinträchtigung
e) Durchführung eigener Projekte für Menschen mit Beeinträchtigung
f) Durchführung von Wohnprojekten
g) Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI
h) Trägerschaft des europäischen EURECERT® Gütesiegels für Barrierefreiheit (EU-GS 904)
i) Trägerschaft des Verbraucherinformationssystems BPASS
j) Trägerschaft der SENSE® Akademie als nichtrechtsfähiger Weiterbildungseinrichtung im Sinne der §§ 2 und 10 des Ersten Weiterbildungsgesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz/WbG). Die Grundlagen der SENSE® Akademie werden in einer eigenen Satzung geregelt.

 

§ 3 Steuerrechtliche Bestimmungen

(1) Der EUKOBA e.V. mit Sitz in Linnich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des EUKOBA e.V. ist die Förderung von Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Projekte, Angebote, Schulungen und Maßnahmen gemäß § 2 dieser Satzung zur Umsetzung von Inklusion und Barrierefreiheit

(2) Der EUKOBA e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung auszuwählende gemeinnützige Körperschaft in der Region, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sind zu diesem Zeitpunkt Einrichtungen für Wohn- und Arbeitsprojekte vorhanden, so sind die Mittel unmittelbar zum Unterhalt dieser Projekte zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im EUKOBA e.V. steht für alle offen, die gewillt sind, mit oder für Menschen mit Beeinträchtigung ihren Beitrag zu leisten. Mitglied des EUKOBA e.V. kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Eine konstruktive Mitarbeit als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht ist möglich.

(2) Der Beginn der Mitgliedschaft kann dem Vorstand formlos mitgeteilt werden.

(3) Jedes Mitglied fördert den Zweck und die Aufgabenerfüllung des EUKOBA e.V. und trägt aktiv zu seiner Weiterentwicklung bei.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.eine formlose Austrittserklärung
2.Tod
3.Ausschluss

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen den Zweck und die Interessen des EUKOBA e.V. verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem EUKOBA e.V. ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungs-beschluss.

 

§ 5 Organe des Verbandes

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu ihr wird unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des EUKOBA e.V. verlangt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen gemäß § 6.1.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
c) Feststellung des Jahresabschlusses
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes
f) Beschluss des Wirtschaftsplans
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des EUKOBA e.V.

(4) Jedes Mitglied ist bei der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer*In unterzeichnet.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der gesetzliche Vorstand des EUKOBA e.V. besteht aus mindestens drei und höchstens aus fünf Personen, die alle Mitglieder des EUKOBA e.V. sein müssen. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer(in)

(3) Der/die 1. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden gewählte Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit des Vorstandes aus, benennt der Vorstand ein Vorstandsmitglied nach.

(5) Der Vorstand leitet den EUKOBA e.V. Der Vorstand hat, dass für den Vereinszweck erforderliche zu veranlassen. Hierzu gehören:

a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
b) die Wirtschaftspläne, Tätigkeit- und Finanzberichte zu erstellen
c) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Gremien und Organisationen zu beschließen
e) das hauptamtliche Personal zu bestellen

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung aufgeben.

(7) Der gesetzliche Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands anwesend sind. Der gesetzliche Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung der laufenden Aufgaben einer hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen. Der geschäftsführende Vorstand übt das Weisungsrecht gegenüber der hauptamtlichen Geschäftsführung dauernd aus, überträgt einzelne Aufgaben auf die hauptamtliche Geschäftsführung, hat jederzeit das Recht, sich über die laufenden Geschäfte zu informieren und überall Einsicht zu nehmen und das Recht, Entlassungen in der hauptamtlichen Geschäftsführung im Benehmen mit dem Vorstand auszusprechen.

 

§ 8 Vertretung des Vereins

(1) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/ der 2.Vorsitzende und die/der Geschäftsführer(in).

(2) Für die rechtliche Vertretung des EUKOBA e.V., zum Abschluss von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften über 5.000,00 EUR ist die Willenserklärung von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erforderlich und genügend. Für Rechtsgeschäfte unter 5.000,00 EUR ist die Willenserklärung von 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erforderlich und genügend.

 

§ 9 Geschäftsführung

(1) Für den Fall, dass der geschäftsführende Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in) bestellt, führt dieser die Geschäfte des EUKOBA e.v. gemäß der Satzung, der Geschäftsordnungen und der Beschlüsse der Vereinsorgane und leitet die Geschäftsstelle.

(2) Die/ der hauptamtliche Geschäftsführer(in) kann sich im Verhinderungsfall von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten lassen. Der Jahresbericht, der Tätigkeitsbericht und alle Rechnungsunterlagen sind vom hauptamtlichen Geschäftsführer und dem geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich für die Mitgliederversammlung zu erstellen. Verfügungen der hauptamtlichen Geschäftsführung über 5.000,00 EUR müssen von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden.

 

§ 10 Beitragsordnung

(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird zurzeit nicht erhoben. Dieser kann von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu leisten. Nachlässe auf den Mitgliedsbeitrag können vom Vorstand bei sozialer Härte eingeräumt werden.

(2) Der Monatsbeitrag ist ein Mindestbeitrag und kann nach eigenem Ermessen erhöht werden. Hierzu wird von der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 11 Entgeltleistungen für hauptamtliche Mitarbeiter

(1) Die Entgeltleistungen des hauptamtlichen Personals sind an den jeweils gültigen TVöD anzugleichen. Die zur Einstufung in den TVöD erforderliche Qualifikation kann bei hauptamtlichem Personal durch langjährige, fachspezifische Erfahrungen gleichrangig erreicht werden.

 

§ 12 Engagementausweis NRW

(1) Der Engagementnachweis NRW dokumentiert und würdigt bürgerschaftliches Engagement in Nordrhein-Westfalen. Der Engagementnachweis belegt die fachlichen und sozialen Kompetenzen der bürgerschaftlich Engagierten und bescheinigt im Ehrenamt erworbene Fähigkeiten. Der EUKOBA e.V. ist ausstellungsberechtigte Organisationen im Bereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 13 Unterstützung im Alltag (AnFöVO)

(1) Der EUKOBA e.V. ist seit 2012 anerkannter Anbieter für niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Nr. 4 SGB XI in Verbindung mit der geltenden Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote (HBPfVO).

(2) Das Anerkennungsverfahren niedrigschwelliger Unterstützungsangebote ist vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) weiterentwickelt worden. Seit dem 01.01.2017 ist die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (AnFöVO) in Kraft getreten und löst die bisher geltende Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungs-angebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) ab. Im Rahmen dieser Ablösung ist der EUKOBA e.V. nun anerkannter Anbieter zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI. (Angebots-ID 0801001958 / Leistungsformen: Entlastung im Alltag bei der Haushaltsführung und Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfen

 

§ 14 Satzungsänderung

(1) Bei Änderung der Satzung wird zwischen der einfachen Satzungsänderung (§33.1 Satz 1 BGB) und der Zweckänderung als Sonderfall der Satzungsänderung (§33.1 Satz 2 BGB) unterschieden.

(2) Eine Zweckänderung der Satzung können nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Für eine Satzungsänderung zur Änderung des Inhalts, des Wortlauts oder redaktioneller Korrekturen ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.